Lüftungsbau – Eine Qualifikation nach VDI 6022 ist Pflicht (Dr. Nicole Raiss)

Lüftungsbau – Eine Qualifikation nach VDI 6022 ist Pflicht

Fachkräfte, welche für die Wartung, Instandhaltung und Kontrolle von RLT-Anlagen (Raumlufttechnische Anlagen) im Betrieb zuständig sind, müssen eine Schulung gemäß VDI 6022 absolvieren. Es herrscht jedoch häufig Unklarheit darüber, ob auch Personen, die die Planung, Herstellung und Errichtung von Lüftungsanlagen durchführen, nach VDI 6022 geschult werden sollten.

Die VDI-MT 6022 Blatt 2 gibt klare Vorgaben. Demnach muss beispielsweise bei der Planung, Herstellung und Errichtung von RLT-Anlagen mindestens eine Person, die gemäß VDI 6022 Kategorie A geschult ist, beteiligt sein (eine Übersicht zu den Schulungskategorien der VDI 6022 finden Sie hier).

Natürlich ist die VDI 6022 ist kein Gesetz. VDI-Richtlinien sind jedoch die niedergeschriebenen anerkannten Regeln der Technik. Dadurch gewinnt die Qualifizierung gemäß VDI 6022 eine rechtliche Relevanz, die in diesem Beitrag genauer beleuchtet wird.

 

Hinweispflicht und Bedenkenanzeige im Bauvertragsrecht

Der Auftragnehmer eines VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder BGB-Vertrages übernimmt auch die Verpflichtung, auf Tatbestände hinzuweisen, die möglicherweise zu einer Leistungsstörung führen oder Mängel in seiner Leistung verursachen können (§ 4 Abs. 2 VOB/B).

Neben der ordnungsgemäßen Durchführung der Bauleistung muss ein Auftragnehmer somit stets auch prüfen und etwaige Bedenken seinem Auftraggeber mitteilen. In der VOB/B (§ 4 Abs. 3) wird diese Pflicht wie folgt beschrieben: "Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung ..., so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; ...".

Der Auftragnehmer hat somit die Pflicht zur Bedenkenanzeige. Bedenkenanzeigen können sich bei Lüftungsanlagen zum Beispiel gegen die geforderte Art der Ausführung richten. Sie können sich jedoch auch auf die Leistungen von Vorlieferanten beziehen. Wenn unter anderem die Planung einer entsprechenden Lüftungsanlage nicht gemäß den Vorgaben der VDI 6022 durchgeführt wurde, müssen Hersteller bzw. Errichter dennoch eine Bedenkenanzeige abgeben.

Diese umfassenden Hinweispflichten haben den Zweck, den Auftraggeber frühzeitig auf potenzielle Mängel und damit verbundene Kosten und Konsequenzen hinzuweisen. Wenn der Auftragnehmer eine erforderliche Bedenkenanzeige in seinem Gewerk versäumt, haftet er unter anderem für Mängel, die er möglicherweise selbst nicht zu verantworten hat.

Es besteht eine Mitteilungspflicht, beispielsweise wenn:

·       offensichtliche Fehler in der Statik/Tragkraft von begehbaren Elementen auftreten,

·       Bedenken beim Einbau einer Lüftungsanlage bestehen, die nicht den Anforderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetz) oder der Ökodesign-Richtlinie entspricht, wie beispielsweise fehlende Wärmerückgewinnung,

·       Fehler bei der Dämmung und Abdichtung festgestellt werden,

·       eine Gefahr von Rohreinfrierungen oder ähnlichen Problemen besteht.

VOB und BGB fordern die Einhaltung der VDI 6022

Neben dem Arbeitsschutzgesetz (§ 4) fordert auch die VOB/B explizit die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik:

"Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zurzeit als frei von Sachmängeln zu bezeichnen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht." (§ 13 VOB/B Absatz 1)

Zusätzlich ist die Gültigkeit der anerkannten Regeln der Technik im BGB-Werkvertrag bzw. Bauvertrag von der Rechtsprechung anerkannt.

Nach VDI 6022-qualifiziertes Personal erhöht die Rechtssicherheit

Die Einbeziehung von nach VDI 6022-qualifiziertem Personal in die Planung, Herstellung und Errichtung von Lüftungsanlagen ermöglicht die frühzeitige Aufdeckung von Unstimmigkeiten im Hinblick auf hygienegerechten Bau. Sowohl Planer, Hersteller als auch Errichter sind dazu verpflichtet, dem Auftraggeber entsprechende Hinweise und Bedenken anzuzeigen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, können die beteiligten Personen für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.

 

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